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Date: 2001-02-07

AT: Entwurf der neuen Ueberwachungsverordnung


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Zur gefälligen Begutachtung durch die libertäre Community
erlauben wir uns, bestimmte Nachrichten aus einem
Ministerium, das seit der Machtübernahme durch eine
bestimmte Partei vor allem durch Inkompetenz auffällig
wurde, wertfrei & im Klartext zu übermitteln.

post/scrypt: Weiss wer, wie der oder die Ministerin
dortselbigst momentan heißt?

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relayed b yxxxxx@gmx.at Tue, 6 Feb 2001 23:43:34

Anbei der bislang allzusehr unbeachtet gebliebene Entwurf
der "Überwachungsverordnung" zur allfälligen Verbreitung auf
Eurer geschätzten Liste

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Überwachungsverordnung

Das Forstinger-Ministerium BMVIT [Bearbeiterin: Dr.
Weißenburger, JD@bmv.gv.at, (01)79731-4112], hat vor
kurzem einen Text der besonderen Sorte zur sogenannten
Begutachtung ausgeschickt. Selbige erfolgt mehr oder
weniger unter Ausschluß der interessierten und/oder
betroffenen Öffentlichkeit. Neben ein paar handverlesenen
Behörden (BKA, BMWA, BMI, BMJ, TKC) und den üblichen
Verbänden (Wirtschafts- und Arbeiterkammer, VÖI, FEEI)
wurden von den TK-Unternehmen, die jetzt ganz schnell tief
in die Tasche greifen müssen, um die Neugier der gesetzlich
ermächtigten Behörden zu stillen, nur die gute alte Post und
die Vereine VAT und FMK zur Stellungnahme (bis zum 23.
Feber an die genannte Mailadresse) eingeladen. Der Entwurf
wird zwar auch die ISPs ganz massiv betreffen, dieselben zu
befragen, ist dem BMVIT aber nicht eingefallen.

Dabei würde das dem BMVIT auch gar nicht schaden, denn
bei der Lektüre des Textes stellt man schnell fest, daß das
Telekommunikations-Weltbild der Autoren irgendwo bei ISDN
steckengeblieben ist. Dabei sollte inzwischen bekannt sein,
daß beim Internet keine Nummern mehr gewählt werden, und
daß die Pflicht zur Entschlüsselung verschlüsselter Daten
ein frommer aber halt leider technisch unmöglicher Wunsch
ist.

Daß in Österreich bei der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs ein schlampiger Umgang mit dem
Rechtsstaat gepflegt wird und die Gerichte der Polizei alles
ungschaut genehmigen, was diese abhören will, kann man
dem BMVIT nicht vorwerfen. Aber technischer Sachverstand
sollte eigentlich schon in die Kompetenz dieses Ministeriums
fallen. Oder darf man das Geschluder bei der Arbeit an
diesem bereits seit Jahren in den Schubladen des
Verkehrsministeriums schimmelnden Thema als Akt des
passiven Widerstandes gegen die überzogenen Wünsche von
Law and Order verstehen? Eine ordentlich geführte
Diskussion nach demokratischen und rechtstaatlichen
Grundsätzen wäre vernünftiger. Und daß man
Verordnungsentwürfe zwecks einer solchen Diskussion ins
Web stellt, sollte inzwischen eine Selbstverständlichkeit sein.

Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
(Überwachungsverordnung - ÜVO)

Auf Grund des § 89 des Telekommunikationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister
für Justiz verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Gestaltung der technischen
Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines
Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. "Betreiber"
derjenige, der Telekommunikationseinrichtungen betreibt,
mittels derer öffentliche Telekommunikationsdienste erbracht
werden; 2. "Teilnehmeranschluss" die technische
Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation
ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist
(physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der
Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise
zuordnen kann; 3. "Adresse" die Gesamtheit aller
Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer
Kommunikationsverbindung dienen; 4. "Funkzelle" der
kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare
funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
5. "Übernahmeschnittstelle" die Schnittstelle, an die die zu
überwachende Telekommunikation vom Betreiber an die
überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die
Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung
ausgestaltet sein kann; 6. "Schnittstelle" der Übergabepunkt,
an dem die zu überwachende Telekommunikation in einem
festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt
wird.

Bereitzustellende Daten

§ 3. (1) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen
bereitzuhalten, die die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation gewährleisten, die 1. von dem zu
überwachenden Teilnehmeranschluss ausgeht oder für
diesen bestimmt ist, 2. zu Datenspeichern geleitet wird, die
dem Teilnehmeranschluss zugeordnet sind, oder die aus
solchen Datenspeicheren abgerufen wird. (2) Betreiber haben
in ihren Anlagen die Funktionen bereitzuhalten, die in der
Lage sind, die Inhaltsdaten sowie die sonstigen mit der
Überwachung der Telekommunikation in Zusammenhang
stehenden, erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen, insbesondere 1. die Adresse des zu überwachenden
Teilnehmeranschlusses; 2. die von dem zu überwachenden
Teilnehmeranschluss aus gewählten Adressen, auch wenn
keine Verbindung zustandekommt, 3. die von dem zu
überwachenden Teilnehmeranschluss aus gewählten
unvollständigen Adressen, falls ein begonnener
Verbindungsversuch vorzeitig beendet wird; 4. die Adressen
der Teilnehmeranschlüsse, von denen aus der zu
überwachende Teilnehmeranschluss gewählt wird, auch wenn
keine Verbindung zustandekommt; 5. bei der
Inanspruchnahme von Diensten, welche die
Telekommunikation um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder
Rufweiterschaltung), die Adresse der Um- oder Weiterleitung,
bei virtuellen Anschlüssel die jeweils zugeordneten
physikalischen Anschlüsse; 6. bei zu überwachenden
Teilnehmeranschlüssen, die fallweise einem anderen
Anschluss zugeordnet werden können, die Adresse dieses
anderen Anschlusses; 7. den jeweils angeforderten oder in
Anspruch genommenen Dienst oder das Dienstemerkmal; 8.
die technische Ursache für den Abbau oder das
Nichtzustandekommen der zu überwachenden Verbindung;
9. bei zu überwachenden Mobilanschlüssen die Funkzellen,
über die die zu überwachende Verbindung abgewickelt wird;
10. zumindest zwei der folgenden Angaben: a) Beginn der
Verbindung oder des Verbindungsversuchs mit Datum und
Uhrzeit; b) Ende der Verbindung oder des
Verbindungsversuchs mit Datum und Uhrzeit; c) Dauer der
Verbindung. (3) Betreiber haben in ihren Anlagen die
Funktionen bereitzuhalten, die in der Lage sind, die an der
Schnittstelle bereitgestellten Daten eindeutig einer
bestimmten richterlichen Anordnung zuzuordnen und, in
Fällen, in denen Inhaltsdaten und die in Abs. 2 Z 1 bis 9
angeführten Daten auf voneinander getrennten Wegen von der
Schnittstelle zu der Übernahmeschnittstelle übermittelt
werden, und die Inhaltsdaten und die jeweils zugehörigen
Daten nach Abs. 2 Z 1 bis 9 so zu kennzeichnen, dass sie
einander zweifelsfrei zugeordnet werden können. (4) Abs. 1
bis 3 gelten sinngemäß auch für 1.
Telekommunikationsverbindungen mit mehr als einer
Gegenstelle, soweit und solange der zu überwachende
Teilnehmeranschluss an einer solchen Verbindung teilnimmt;
2. Telekommunikationsverbindungen, die für den zu
überwachenden Anschluss bestimmt sind oder von diesem
aufgebaut werden, wenn dieser Anschluss fallweise einem
anderen Anschluss zugeordnet ist oder die Verbindung von
einem anderen Anschluss angenommen wird; 3. Fälle, in
denen für den zu überwachenden Anschluss mehrere
Telekommunikationsverbindungen gleichzeitig bestehen.

Technische Schnittstelle

§ 4. (1) Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen
bereitzuhalten, die in der Lage sind, die Telekommunikation
für die gesamte Dauer der Überwachungsmaßnahme an einer
festgelegten technischen Schnittstelle bereitzustellen. Die
Schnittstelle, an der die zu überwachende
Telekommunikation bereitgestellt wird, muss technisch so
gestaltet sein, dass insbesondere 1. an ihr ausschließlich
die Telekommunikation bereitgestellt wird, die von dem zu
überwachenden Teilnehmeranschluss herrührt oder für diesen
bestimmt ist, 2. die Qualitöt der an ihr bereitgestellten
Telekommunikation nicht schlechter ist als jene, die dem zu
überwachenden Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung
geboten wird, 3. die Übermittlung der an ihr bereitgestellten
Telekommunikation mittels genormter, allgemein verfügbarer
Übertragungswege und -protokolle erfolgen kann und 4. der
vom European Telecommunications Standardisation Institute
erarbeitete Europäische Standard 201 671 V 1.1.1
eingehalten wird. (2) Für die Übermittlung der an der
Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden
Telekommunikation sind grundsätzlich Festverbindungen
oder ISDN-Wählverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare
Wählverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung mittels
Wählverbindungen erfolgen, muss die Schnittstelle auch die
Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu einem
zu benennenden Anschluss beinhalten, an den die
Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist.
Wählverbindungen sind zu Beginn jeder für den zu
überwachenden Anschluss bestimmten oder von diesem
herrührenden Telekommunikation aufzubauen und nach deren
Ende wieder auszulösen. Die erforderlichen Zugänge zum
Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle. (3) Der Betreiber
hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten
Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach § 3
Abs. 2, festzulegen, von welcher der in Abs. 2 Satz 1
genannten Möglichkeiten er in einer bestimmten
Telekommunikationseinrichtung Gebrauch macht. Für den
Fall, dass die zu überwachende Telekommunikation nicht an
einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann,
müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, dass
Wählverbindungen realisiert werden können. (4) Wenn der
Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Inhaltsdaten
durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte
Kenntnisnahme durch Dritte schützt, muss die Schnittstelle
in der Lage sein, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten
ungeschützten Inhaltsdaten bereitzustellen. Falls der
Betreiber dem Teilnehmer Verschlüsselungsmöglichkeiten für
die Inhaltsdaten bereitstellt, muss die Schnittstelle in der
Lage sein nach den Absätzen 1 bis 3 die in Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten entschlüsselten Inhaltsdaten bereitzustellen. (5)
Betreiber haben in ihren Anlagen die Funktionen
bereitzuhalten, die sicherstellen, dass
Überwachungsmaßnahmen so durchgeführt werden können,
dass sie weder von den an der Telekommunikation
Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist. Insbesondere
dürfen die Betriebsmöglichkeiten des zu überwachenden
Teilnehmeranschlusses durch die Überwachungsmaßnahme
nicht verändert werden.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 5. (1) Die mit §§ 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen
bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Erbringung des
Telekommunikationsdienstes aufgenommen wird. Dies gilt
sinngemäß auch für jede Erweiterung oder Änderung des
Telekommunikationsdienstes oder der
Telekommunikationseinrichtungen, mit welchen der
Telekommunikationsdienst erbracht wird. (2) Betreiber von
Telekommunikationseinrichtungen, mittels derer zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
Telekommunikationsdienste erbracht werden, haben die
Verpflichtungen gemäß §§ 3 und 4 spätestens bis zum 1.
Juni 2001 zu erfüllen. (3) § 4 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft. (4) § 4 Abs. 2 tritt hinsichtlich der Übermittlung
von Vermittlungsdaten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.





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edited by Harkank
published on: 2001-02-07
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