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Date: 2001-03-22
DE: Datenschuetzer zu "Cybercrime"
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Grundrechte müssen verankert werden - Europol soll kein
weiteres Mandat erhalten
Der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte
Helmut Bäumler versucht jetzt die rechtstaatlichen
Grundsätze bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
zurechtzurücken. Mit seiner Stellungnahme wendet der
profilierteste deutsche Datenschützer sich aber nicht nur
mahnend an den Europarat, sondern vor allem an die EU-
Kommission. Von ihr erwartet er jetzt die entsprechenden
politischen Leitlinien.
Noch immer berät der Europarat ein Abkommen zur
Cyberkriminalität. Die letzte Entwurfsfassung stammt vom
Dezember 2000 und ist bereits die 25. ( Nur kosmetische
Korrekturen beim Cybercrime-Abkommen) Das Abkommen
hat Modell-Charakter: Es ist das erste seiner Art, bei dem
sich "erstmals Staaten auf gemeinsame Normen im
Strafrecht einigen," urteilt der Mainzer Europarechtler Dieter
Kugelmann. Kritisch äußerte sich bislang nur die Global
Internet Liberty Compaign (GILC), eine internationale
Koalition von 30 teils recht renommierten
Mitgliedsorganisationen.
Aktive Schutzmaßnahmen
Bäumler begrüßt die Initiative der EU-Kommission, die
Überlegungen zur Computerkriminalität im Zusammenhang
mit der "Sicherheit der Informationsgesellschaft" anzustellen.
So fordert Bäumler, dass starke Verschlüsselungsverfahren
und andere Sicherheitssoftware Bürgern frei verfügbar sein
sollen. Dabei sollten die Europäische Union und die
nationalen Regierungen finanziell aktiv die Forschungen und
Entwicklungen in dem Bereich fördern.
Bäumler selbst unterstützt bereits die Anwendungen und
Fortentwicklungen technischer Selbstschutzmaßnahmen im
Internet durch eigene Projekte, wie beispielsweise durch das
Projekt AN.ON. Gefördert durch das
Bundeswirtschaftsministerium entwickelt das schleswig-
holsteinische Landesdatenschutzzentrum gemeinsam mit
der Universität Dresden einen Anonymitätsdienst für die
Internet-Kommunikation. ( Bundeswirtschaftsministerium
fördert Anonymisierungsdienst) Für Bäumler ist klar:
"Der Normalfall für Kommunikation und sonstige Nutzung von
Diensten im Internet ist wie bei Offline-Transaktionen die
Anonymität der Teilnehmenden."
Falls Nutzer sich identifizieren müssen, so sollte dies eine
rechtlich zu begründende Ausnahme im Verdachts- und
Gefahrenfall sein.
Mehr
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/7196/1.html
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edited by Harkank
published on: 2001-03-22
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