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Date: 2000-04-05
Abhoerunion III: Der Schatten der Dienste
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Entscheidende Passagen des Rechtshilfe-Übereinkommen
haben wenig mit rechtstaatlichen Verfahren gemein | "Gefahr
im Verzug"-Paragrafen machen grenzüberschreitendes
Abhören auch ohne irgend einen Gerichtsentscheid möglich
update vor 1min
Das Übereinkommen zur Rechtshilfe in Strafsachen, das im
internen EU-Papier COPEN 21 vom 23. März 2000
festgehalten wird, enthält Passagen, die nicht nur
rechtstaatlich äußerst bedenklich klingen, sondern die
Handschrift geheimer Dienste tragen. Geregelt wird in dem
Papier das legale Abhören von GSM-Anschlüssen. Der
FutureZone liegt das Papier nun in Auszügen vor.
In Zusätzen [die der bis dato unbekannte Vorsitz der COPEN-
21-Arbeitsgruppe zur Aufnahme in das Übereinkommen
vorschlägt] wird von den "Mitgliedsstaaten Flexibilität
erwarte[t]... hinsichtlich der Verwendung von bereits
gesammeltem Material, wenn zur Abwehr einer unmittelbaren
und ernsten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit dringliche
Maßnahmen geboten sind" [Paragraf 18, Absatz 3, b].
Praktisches Beispiel
Für den im zweiten Teil der Serie geschilderten Fall des
britischen Staatsbürgers, dessen GSM-Handy von einer
britischen Behörde abgehört wird, während er sich auf dem
Hoheitsgebiet von AT aufhält, kann dies bedeuten, dass 12
Tage lange alle seine Telefonate in AT mit österreichischen
und anderen Anschlüssen abgehört werden und die Inhalte
verwendet werden, ohne dass ein Gerichtsbeschluss aus
irgendeinem der beteiligten Länder vorliegt.
Unter den Agenden der Geheimdienste Der "unterrichtete
Mitgliedstaat wird über jegliche derartige Verwendung unter
Angabe der Gründe unterrichtet", kann aber, entweder bis
zum Ablauf der Fristen von 4 bzw. 12 Tagen oder durch einen
unabhängigen Gerichtsentscheid in diesem Zeitraum, nichts
dagegen unternehmen, dass eine ausländische Behörde
inländische Telekommunikation abhört.
Nach Ansicht des Vorsitzes der Arbeitsgruppe soll dieser
"Gefahr im Verzug"- Paragraf "nicht allzu eng ausgelegt
werden", damit etwa auch "Maßnahmen zur Abwehr von
Straftaten" gedeckt sind. Sofern dies überhaupt geregelt ist,
fällt vorbeugendes Abhören in den meisten Legislaturen in die
Domäne der Geheimdienste und nicht in jene der Polizei.
Voll Text mit Links
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=23923
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Connectivity statt Isolierung
http://o5.or.at
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edited by Harkank
published on: 2000-04-05
comments to office@quintessenz.at
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