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Date: 2008-04-26
Re/gier/ung will Kamera/Wildwuchs legalisieren
Fast alle Überwachungskameras in Öster/reich sind illegal. Na/tür/lich ist das unserer Re/gier/ung ein Dorn im Auge. Deshalb wird jetzt das Daten/schutzgesetz novelliert. Damit alle alle überwachen dürfen, ganz legal.
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/Videoüberwachung in Österreich bald ohne Genehmigung erlaubt/ titelt der Heise Newsticker. In der Meldung
http://www.heise.de/newsticker/Videoueberwachung-in-Oesterreich-bald-ohne-Genehmigung-erlaubt--/meldung/107045
werden die wichtigsten Punkte der geplanten Novelle des Datenschutzgesetz 2000 erklärt.
Von der Genehmigungs/pflicht für Video/überwachungsanlagen bleibt nicht viel über. Denn die Liste der Fälle, in denen jedermann filmen und fotografieren darf, ist lang (siehe dazu das Zitat des zukünftigen §50a DSG 2000 am Ende dieses Textes).
Anlagen, die digital aufzeichnen, sollen in eine Datenbank eingetragen werden. Für Anlagen, die nicht aufzeichnen oder die analog aufzeichnen, soll es nicht einmal diese Registrierung geben. 48 Stunden darf gespeichert werden.
Der überwachte Bereich soll gekennzeichnet werden - theoretisch. Die Kennzeichnung kann nämlich entfallen, wenn der Aufwand dafür groß wäre, oder wenn durch die Kennzeichnung die Gewinnung von Beweismitteln beeinträchtigt werden könnte. Auch mobile Überwachungsanlagen sind ohne Kennzeichnung zulässig.
Sanktionen für Übertretungen der neuen Regeln sucht man in der Novelle übrigens vergeblich.
Die Novelle ist derzeit in Begut/achtung.
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00182/pmh.shtml
Bis 21. Mai kann jedermann per E-Mail an
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Stellung nehmen.
Im Forum des Heise/Artikels hat Eure Babuschka einen interessanten Beitrag entdeckt:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Karte-mit-Ueberwachungskameras-im-1-Bezirk-Wiens/forum-136272/msg-14802109/read/
Einge Stundenten haben eine (unvollständige) Liste mit Überwachungskameras im 1. Bezirk erstellt und diese in eine Google Maps Karte eingetragen:
http://maps.google.com/maps/ms?msa=0&msid=110628606302006609074.00000112a4f249fe53727&ie=UTF8&z=14
Zum Schluss, liebe Kinder, zitiert Euch Eure Babuschka noch den geplanten Paragraphen 50a Datenschutzgesetz 2000:
§ 50a. (1) Videoüberwachung bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt („überwachtes Objekt“) betreffen, durch technische Bildaufnahmegeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Videoüberwachung sowie die Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten darf vorbehaltlich des Abs. 5 nur zum Schutz der überwachten Objekte oder zur Beweissicherung im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1 erfolgen.
(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat, oder
4. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden, und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt, oder
5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffes im Sinn von § 16 Abs. 1 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der jeweils geltenden Fassung, werden. Als bestimmte Tatsache ist es insbesondere anzusehen, wenn
a) das überwachte Objekt bereits einmal Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs war und eine Wiederholung wahrscheinlich ist. Zu berücksichtigen sind jedenfalls nur gefährliche Angriffe, die sich innerhalb der vergangenen zehn Jahre ereignet haben. Ist für die dem gefährlichen Angriff zu Grunde liegende gerichtlich strafbare Handlung (§ 16 Abs. 2 SPG) nach § 57 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen, so sind nur gefährliche Angriffe innerhalb dieser Frist relevant. § 58 StGB hat dabei außer Betracht zu bleiben, oder
b) das überwachte Objekt eine Person mit überdurchschnittlichem Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit oder ein Aufenthaltsort einer derartigen Person ist, oder
c) das überwachte Objekt ein verfassungsmäßiges Organ oder dessen Aufenthaltsort ist, oder
d) das überwachte Objekt ein beweglicher Gegenstand mit Geldwert von mehr als EUR 100.000,-- oder ein Aufenthaltsort derartiger Gegenstände ist, oder
e) das überwachte Objekt ein Gegenstand von überdurchschnittlichem künstlerischem Wert ist,
oder
6. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz der überwachten Objekte auferlegen, oder
7. die Videoüberwachung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche des Auftraggebers vor einem Gericht im Sinn von Art. 234 EGV erforderlich ist.
(4) Abs. 3 Z 4 bis 7 sind für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht anwendbar. Außerdem dürfen mit einer Videoüberwachung nach Abs. 3 Z 4 bis 7 nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen.
(5) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 und 3 hinaus an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht übermittelt werden, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten
1. eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder
2. der Abwehr oder Beendigung eines gefährlichen Angriffs dienen,
auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
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edited by Babuschka
published on: 2008-04-26
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