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Date: 2008-04-01

Sicherheitspolizeigesetz: Beschwerden mit Ver/fassung

Im Zusammenhang mit der neuen Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) hört man in den letzten Wochen vor allem ein Wort: Verfassungsgerichtshof (VfGH). Wie funktioniert eine Verfassungsklage, warum ist es nicht egal auf welchem Argument eine Beschwerde aufgeknüpft wird und wer sie einreicht. Ein Überblick für Nonjuristen.
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Wie läuft so ein Gesetzaufhebungsverfahren überhaupt ab? Wie reicht man eine Beschwerde ein? Warum hat das nicht sowieso schon längst jeder von uns gegen das SPG gemacht und warum gibt es in Österreich keine Massenklage wie in Deutschland gegen die Vorratsdatenspeicherung (VDS) mit 30.000 Antragstellern?

Im wesentlichen gibt es in Österreich fünf Wege, wie ein Gesetz* beim VfGH bekämpft werden kann:
1) Ein Gericht zweiter Instanz bzw einige ausgewählte Behörden können, in einem Konkreten Fall der Anwendung eines Gesetzes - aber ernsten Zweifel - beim VfGH eine Überprüfung "von Amtswegen" beantragen.
2) Die Bundesregierung, wenn sie ein Landesgesetz prüfen will, bzw eine Landesregierung ein Bundesgesetz.
3) Ein Drittel der Abgeordneten des Nationalrates, des Bundesrates oder einer der Landtage** unterzeichnen einen Antrag.
4) Ein Betroffener, der einen Bescheid oder ein Urteil so lange die Instanzen hinauftreibt, bis es beim VfGH landet.
5) Ein Betroffener der sich über einen s.g. "Individualantrag" direkt an das oberste gesetzprüfende Organ wendet.

Auf den ersten Blick bleiben nur Punkt 4) und 5) übrig. Für Beide besteht Anwaltspflicht.

Das Perfide am Sicherheitspolizeigesetz §53/3 ist die fehlende Informationspflicht des Betroffenen. Damit wird dieser von jeglicher weiteren Ausübung seiner Rechte ausgeschlossen. Ganz im Gegensatz zur Überwachung oder Datenbeauskunftung nach der Strafprozessordnung (StPO) durch einen Richter: Spätestens im Zuge der Anklage oder der Einstellung eines Verfahrens erfährt der Betroffene von den Maßnahmen.

Ein Provider könnte versuchen eine Beauskunftung nach der neuen Rechtslage im SPG zu verweigern, und bei einer anschließenden Rechtsstreit bis vor den VfGH gehen. Ersteres ist auch schon Vorgekommen - doch waren die Begründungen der Telkos und Provider im Einzelfall so einleuchtend, dass die Polizei Ihre Anfragen zurückzog, oder von einem Richter absegnen ließ.

Individualantrag - der direkte Weg

Die letzte Möglichkeit ist die direkte Beschwerde. Diese ist jedoch an eine zusätzliche, recht hohe, Hürde gebunden, an der auch einige der jetzigen bzw angekündigten Beschwerden leicht scheitern könnten: Der Antragsteller muss klar darlegen können, dass er unmittelbar betroffen ist, sonst wird der Antrag gar nicht zugelassen. Die Legitimierungskriterien wurden bisher besonders streng ausgelegt. Es wäre ein Bruch jahrzehntelanger Praxis, würde ein Antrag zugelassen, weil jemand überwacht werden könnte oder vielleicht überwacht wurde, ohne es Belegen zu können. Dass ein "zu unrecht" Überwachter davon erfährt, ist nicht so schnell zu erwarten.

Der Ball liegt also wieder bei den Providern: Sie sind die einzigen Betroffenen, die auch davon wissen, und es belegen können.

Sollbruchstelle Kostenersatz

Dass der Gesetzgeber bei den neuen Regelungen im SPG keinen Kostenersatz vorgesehen hat, ist erstaunlich. Schon einmal konnten Provider Überwachungsmaßnahmen vor dem VfGH kippen: Nicht aufgrund Menschenrechtlicher-, Datenschutzrechtlicher- oder Grundrechtsargumente, sondern wegen fehlender Entgelte. Das wäre auch diesmal eher ein Formalakt als ein echtes Aufhebungsverfahren. Der Gesetzgeber würde sehr wahrscheinlich die alten Regeln mit zusätzlichen Entgelten für die Provider einführen - wer er es schon einmal gemacht hat.

Nur wenn die Beschwerde(n) auch auf die Grundrechtsthematik und den Datenschutz eingehen, und sich nicht auf dem Geldargument ausruhen, ist eine echte Neuregelung zu erwarten.

Eine guter Beschwerdeführer beim VfGH sollte auch eine Verletzung der Menschenrechte prüfen - es ist der einzige zulässige Grund, wie man eine mögliche negative Entscheidung des VfGH beim EuGH prüfen kann.

Zulassung geschafft, wie geht es weiter?

Die Chancen stehen nicht schlecht, wenn man es erst mal durch die "Aufnahmeprüfung" geschafft hat: Der VfGH hat sich in der Vergangenheit immer wieder sehr kritisch gegenüber Überwachung gezeigt, und Datenschutzrechtliche Aspekte für besonders Schützenswert erachtet.

Im Schnitt dauert ein Verfahren beim VfGH neun Monate. Da im Vorverfahren keine eingeforderten Stellungnahmen von „beklagten“ Behörden bzw Ministerien (inkl entsprechender Fristen) zu erwarten sind, könnte es schneller gehen: Möglicherweise schon im Herbst. Nur einige Optimisten halten eine Entscheidung noch vor dem Sommer für möglich.


* Außerdem können beim VfGH auch Verordnungen, Bescheide, Staatsverträge, Mandatsverluste, Wahlen, Volksbegehren/befragungen/abstimmungen und Kompetenzfeststellungen zwischen Behörden bzw Bund und Länder angefochten werden.

** Nur in Bezug auf Landesgesetze und nicht in Niederösterreich.



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edited by Mac Gyver
published on: 2008-04-01
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