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Date: 2005-06-15
AT: CC:\> type 10thesen.nfo
Der heutige erste Tag der ChaosControl'05 - eigentlich nur ein Abend - skizzierte den viel umfangreicheren zweiten Tag (Do, 16.Juni) vor: Diskussionspanels zu den Tehmen Softwarepatente, Creative Commons, Digitales Wissen und Informationsfreiheit sollen ein Gleichgewicht in den Interessen von Urhebern, Verwertern, dem Fortschritt/Wissenschaft und der Öffentlichkeit ausloten.
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Übergeordnetes Motto sind die, im Vorfeld erarbeiteten, 10 Thesen zur Informationsfreiheit - die s.g. "Wiener Erklärung".
Diese, so einer der Veranstalter sinngemäß, solle die Rationalisierung, Verwissenschaftlichung und Verrechtlichung der Debate über Generierung, Allokation und Distirbution von Information und Wissen erreichen.
Beschränkungen dürfen nicht durch technische Maßnahmen marktbeherrschender Teilnehmer, straken Lobbygruppen oder dem Zufall überlassen werden. Das Recht solle faire und klare Bedingungen schaffen.
Die Erklärung kann online unterzeichnet werden - was bisher über 700 Personen und Institutionen wahrgenommen haben.
Donnerstag, 16.Juni 2005 9:00 - 18:00
Dachgeschoss des Juridicum Wien
Freier Eintritt
http://www.chaoscontrol.at/
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Wiener Erklärung: 10 Thesen zur Informationsfreiheit
http://www.chaoscontrol.at/we.htm
1. Digitalisierung und Vernetzung erlauben im Hinblick auf den Zugang zu Informationen Erleichterungen, die historisch einzigartig sind. Alles wird potentiell zugänglich, kopierbar, veränderbar. Damit wird eine Informationsverarbeitung in bisher unbekannter Weise möglich und ein großer Fortschritt in der Zugänglichkeit von Wissen realisierbar.
2. Die Chancen, die mit dieser Entwicklung einhergehen, stehen nur jenen offen, die die notwendigen Kulturtechniken besitzen und beherrschen. Die Garantie eines Zugangs zur erforderlichen technischen Infrastruktur und Ausbildung muss daher Ziel jeder Bildungspolitik sein.
3. Bei der Verbreitung von Informationen sind die Interessen von UrheberInnen, VerwerterInnen sowie der Allgemeinheit durch die Rechtsordnung in ein gerechtes und ökonomisch sinnvolles Gleichgewicht zu bringen. Die Rechtsordnung ist hierzu das Instrument der Wahl. Das Recht hat Vorrang zu genießen vor technisch bedingten Tatsachen, die von beherrschenden Marktteilnehmern geschaffen werden.
4. Freie Werknutzungen beschränken die Verwertungsrechte der UrheberInnen auch ohne deren Zustimmung im Interesse der Allgemeinheit. Sie haben sich als Instrument des Interessenausgleichs bewährt und sind vor ihrer Schwächung und Beseitigung durch technische Maßnahmen und deren rechtlichen Schutz zu bewahren.
5. Freie Werknutzungen sind eine elementare Bedingung gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Fortschritts. Die freie Verfügbarkeit von Informationen zu Zwecken der Forschung, Lehre und Bildung ist daher in größtmöglichem Ausmaß zu garantieren. Das Urheberrecht ist diesbezüglich reformbedürftig.
6. Das Urheberrecht steht überwiegend in einer historischen Tradition geistiger Strömungen des 19. und 20. Jahrhunderts. Es ist rechtswissenschaftlich, sozialwissenschaftlich und rechtspolitisch darauf zu überprüfen, ob das Urheberrecht das Gleichgewicht zwischen UrheberInnen, VerwerterInnen sowie der Allgemeinheit weiterhin in gebotener Weise garantiert.
7. UrheberInnen haben heute die Gelegenheit, ihre Werke über digitale Netze einfach zugänglich zu machen. Über die urheberrechtlichen Grundlagen dieses Zugänglichmachens sind UrheberInnen unter besonderer Berücksichtigung von der Informationsfreiheit förderlichen Regelsystemen wie Open-Content-Lizenzen oder Open-Access-Initiativen neutral zu informieren. Das ist Aufgabe von Wissenschaft und Politik. Es ist Aufgabe der UrheberInnen, diese Möglichkeiten zu nutzen.
8. ForscherInnen sind als Vorbilder im Umgang mit freiem Wissen gefordert. Wissenschaftsinstitutionen sollen ihren ForscherInnen empfehlen, insbesondere staatlich finanzierte Forschungsergebnisse leicht und unentgeltlich zugänglich zu machen. Zugleich ist es Aufgabe des Staates, die eventuell daraus entstehenden Nachteile zu kompensieren.
9. Der Staat hat Vorbildcharakter im Umgang mit Informationen. Er hat daher den Zugang zu öffentlichen Informationen technisch und rechtlich bestmöglich zu erleichtern. Die Schaffung eines durchsetzbaren Rechts der BürgerInnen auf Zugang zu staatlichen Informationen auf der Basis eines österreichischen bzw. EU-weiten Informationsfreiheitsgesetzes nach internationalem Vorbild sowie die wirksame Kontrolle der Gebarung der staatlichen elektronischen Register und Daten, ist zu thematisieren.
10. Digitalisierung und Vernetzung bringen neue Fragen der Informationssicherheit und der Bewahrung von Information mit sich. Es ist staatliche Aufgabe zu verhindern, dass der fehlende technische Zugang zu Informationen zu einem Verlust von Wissen führt. Für die Bewältigung dieser Aufgabe ist neben der Förderung des Problembewusstseins mittels gezielter Bildungsmaßnahmen, auch die Überarbeitung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel erforderlich.
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edited by Mac Gyver
published on: 2005-06-15
comments to office@quintessenz.at
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