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Date: 2004-12-24

AT: Urteil gegen Copy/right/mafia

So einfach, wie es sich die Copy/right/mafia vorgestellt hat, wird es nun doch nicht sein, quasi automatisch an die Logfiles der User heranzukommen. Es gibt da noch so etwas dazwischen, was man "rechtstaatliche Prinzipien" nennt.
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post/scrypt: Wer hat da schon wieder "schöne Bescherung" gesagt?
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Landesgericht Wien sieht keine automatische Auskunftspflicht gegenüber Musikindustrie bei angeblichen Verstößen gegen das Urheberrecht | Maximales Strafmaß von sechs Monaten rechtfertigt Weitergabe nicht

Nachdem die Musikindustrie in den USA bereits über 7.000 Klagen gegen Tauschbörsenuser angestrengt hat, folgen dem Beispiel bekanntlich auch ihre Vertreter in Österreich.

Dabei müssen die Daten der User anhand der IP-Adresse bei den Internet Service Providern [ISP] in Erfahrung gebracht werden. Die Musikindustrie beruft sich dabei auf das Urheberrechtsgesetz [Paragraph 87b Abs.3], wonach "die Vermittler im Sinne des Paragraph 81 Abs. 1a UrhG dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers zu geben haben".

Die Ratskammer des Landesgericht für Strafsachen Wien hat nun geurteilt, dass die Bekanntgabe von Stammdaten einer dynamischen IP-Adresse einer Rufdatenrückerfassung entspricht, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 149a ff StPO zulässig ist.

Dies darf aber laut Gesetz nur erfolgen, wenn der Strafrahmen für die Tat sechs Monate übersteigt - beim nichtgewerblichen Upload, also dem Anbieten von Musik über Tauschbörsen, beträgt dieser laut Urhebergesetz aber nur maximal sechs Monate.

Damit dürfen ISPs demnach keine Daten herausgeben, da das Urheberrechtsgesetz keine ausreichende rechtliche Basis dafür bereitstellt.

Mehr davon
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=260050



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edited by Harkank
published on: 2004-12-24
comments to office@quintessenz.at
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