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Date: 2001-01-27

FPO.AT, NIC.AT und die Haftung


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Was die jüngsten Entscheidungen des Handelsgerichts
Wien und des Obersten Gerichtshofs im Fall "fpo.at"
bedeuten | Internet-Standard wird durch Rechtsprechung
verändert | Risiko für Vergabestellen

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Der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Domain-
Vergabestelle NIC.at hat sich mit der jüngsten Entscheidung
des Handelsgerichts Wien im Fall "fpo.at", in dem es um die
Verantwortung eines Domain-Managers für Namens- und
Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Inhaber geht,
drastisch verändert.

Die Handelsgerichts-Entscheidung basiert auf einer vor
kurzem ergangenen Entscheidung des Obersten
Gerichtshofs [OGH - die FutureZone berichtete].

Verantwortung der Domain-Vergabestelle Dieser
Entscheidung zufolge hat die Domain-Vergabestelle auf
Verlangen eines Namens- bzw. Kennzeichenberechtigten [zB
eines Markeninhabers] eine Domain zu sperren, die ihn in
seinen Rechten verletzt. Voraussetzung ist, dass der
Verletzte ein Einschreiten verlangt und dass die
Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien
offenkundig ist. Sperrt die Vergabestelle die Domain in einem
solchen Fall nicht, kann sie auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.

Im Klartext bedeutet das, dass mit diesen Entscheidungen
der Internet-Standard RFC 1591, der bei der Domain-Vergabe
weltweit anerkannt wird, in Österreich nur mehr mit einer
wesentlichen Einschränkung gilt: Der im RFC 1591
enthaltenen Klausel, nach der den Domain-Manager keinerlei
Verantwortung für Namens- bzw. Kennzeichenverletzungen
treffen soll, wird durch die österreichischen Entscheidungen
widersprochen.

Mehr
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=55748


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edited by Harkank
published on: 2001-01-27
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